Norm
StGB §106 Abs1 Z1Rechtssatz
Beim Qualifikationstatbestand einer Drohung mit der Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung handelt es sich - gleichwie bei jenem der durch die Drohung mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz begründet wird - um eine weit gefaßte Generalklausel, deren Heranziehung im Einzelfall konkrete Tatsachenfeststellungen in objektiver und subjektiver Beziehung voraussetzt. Die Androhung einer (begründeten oder unbegründeten) Strafanzeige erfüllt diese Qualifikation nicht schlechthin. Dazu bedarf es vielmehr einer mit Rücksicht auf die Verhältnisse (§ 74 Z 5 StGB) vorgenommenen individuellen Prüfung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0092959Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.08.2022