Norm
ZPO §423Rechtssatz
Die bewußte Ablehnung, über einen Anspruch abzusprechen, kann jedenfalls - wenn nicht sogar ausschließlich - mit den Rechtsmitteln gegen die (unvollständig gebliebenen) Urteile geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0041405Dokumentnummer
JJR_19920128_OGH0002_0040OB00509_9200000_001