Norm
ABGB §140 BaRechtssatz
Bei beiderseitigem Einkommen von Ehegatten bestimmt sich der Unterhalt der Ehegattin mit rund vierzig Prozent des Nettofamilieneinkommens; bei einer konkurrierenden Sorgepflicht für Kinder ist der genannte Prozentsatz um etwa vier Prozent zu verringern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0047563Dokumentnummer
JJR_19920128_OGH0002_0040OB00512_9200000_001