RS OGH 1992/1/28 4Ob509/92 (4Ob510/92, 4Ob511/92)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1992
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Norm

EheG §66

Rechtssatz

Werden gleichzeitig Scheidung gemäß § 49 EheG und Unterhalt begehrt, dann kann in aller Regel kein Zweifel darüber bestehen, daß damit, soweit es um die Zeit nach rechtskräftiger Scheidung geht, der Unterhaltsanspruch nach § 66 EheG geltend gemacht wird. Die Rechtsprechung, wonach ein Urteil, mit welchem dem Ehemann die Leistung des Unterhaltes an seine Gattin aufgetragen wird, nicht über eine gemäß § 49 EheG erfolgte Scheidung hinauswirkt, da der Rechtsgrund eines Unterhaltsanspruches nach § 66 EheG vom Rechtsgrund des während der Ehe bestandenen Unterhaltsanspruches verschieden ist, kann auf das zusammen mit dem Ausspruch der Scheidung ergehende Unterhaltstitel nicht angewendet werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 509/92
    Entscheidungstext OGH 28.01.1992 4 Ob 509/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0057343

Dokumentnummer

JJR_19920128_OGH0002_0040OB00509_9200000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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