Norm
AVG §68 Abs2Rechtssatz
Die Beseitigung formell rechtskräftiger Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, ist an keinerlei weitere Voraussetzungen gebunden. Solche aufgehobenen Bescheide wurden vielmehr niemals materiell rechtskräftig. Was der Grund für die Aufhebung oder Abänderung war, spielt im Rahmen der Ausübung freien Ermessens der Oberbehörde rechtlich keine Rolle. Einem solchen Bescheid kommt daher auch keine Bindungswirkung in der Richtung zu, der aufgehobene Bescheid sei rechtswidrig gewesen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0049668Dokumentnummer
JJR_19920129_OGH0002_0010OB00616_9100000_005