Norm
StGB §32Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist die Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte bei der Strafzumessung zulässig. Allerdings dürfen hierfür grundsätzlich nur solche Umstände herangezogen werden, die außerhalb der bei Aufstellung eines bestimmten Strafrahmens vom Gesetzgeber bereits berücksichtigten allgemeinen Abschreckung liegen. Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn sich eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, feststellen läßt.
Veröff: NStZ 1992,275
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1992:RS0103844Dokumentnummer
JJR_19920129_AUSL000_002STR00427_9100000_001