RS OGH 1992/1/29 1Ob628/91, 1Ob550/93, 9Ob342/98d, 8Ob97/00y, 9Ob28/06t, 4Ob137/11t, 4Ob10/12t, 9Ob2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1992
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Norm

ABGB §872
ABGB §932 I
ABGB §932 IV
ABGB §1052 B1
ABGB §1151 IB
ABGB §1165 A
ABGB §1167
ABGB §1168a

Rechtssatz

Hätte der Besteller, wäre der Unternehmer seiner Warnpflicht nachgekommen, einen außerhalb des Werkes vorzunehmenden Zusatzauftrag erteilt, so kann er, funktionierte das Werk bei Ausführung des Zusatzauftrages einwandfrei, nicht im Wege der Gewährleistung sondern nur mittels irrtumsrechtlicher Vertragsanpassung die Ausführung des weiteren Werkes erreichen. Ohne Vertragsanpassung steht dann aber dem Besteller ein Leistungsverweigerungsrecht nicht zu.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 628/91
    Entscheidungstext OGH 29.01.1992 1 Ob 628/91
    Veröff: EvBl 1992/74 S 333 = RdW 1992,237 = JBl 1992,784
  • 1 Ob 550/93
    Entscheidungstext OGH 11.05.1993 1 Ob 550/93
    Auch; Veröff: JBl 1994/174 (Gruber)
  • 9 Ob 342/98d
    Entscheidungstext OGH 02.06.1999 9 Ob 342/98d
    Vgl auch; nur: Hätte der Besteller, wäre der Unternehmer seiner Warnpflicht nachgekommen, einen außerhalb des Werkes vorzunehmenden Zusatzauftrag erteilt, so kann er, funktionierte das Werk bei Ausführung des Zusatzauftrages einwandfrei, nicht im Wege der Gewährleistung die Ausführung des weiteren Werkes erreichen. (T1)
  • 8 Ob 97/00y
    Entscheidungstext OGH 29.06.2000 8 Ob 97/00y
    Beisatz: Eine solche Vertragsanpassung führt aber nicht nur zu einer Änderung der Werkleistung, sondern gegebenenfalls auch zu einer Erhöhung des Entgelts, die den sogenannten "Sowieso-Kosten" entspricht. (T2)
    Veröff: SZ 73/109
  • 9 Ob 28/06t
    Entscheidungstext OGH 12.07.2006 9 Ob 28/06t
    Vgl auch
  • 4 Ob 137/11t
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 137/11t
    Vgl auch
  • 4 Ob 10/12t
    Entscheidungstext OGH 27.03.2012 4 Ob 10/12t
    Vgl auch
  • 9 Ob 28/12a
    Entscheidungstext OGH 20.06.2012 9 Ob 28/12a
    Vgl auch
  • 4 Ob 96/16w
    Entscheidungstext OGH 15.06.2016 4 Ob 96/16w
    Vgl; Beisatz: Wird eine bestimmte Ausführung des Werks vereinbart, die aber aufgrund der konkreten Verhältnisse nicht geeignet ist, den (zumindest implizit) bedungenen Zweck zu erfüllen, so muss zunächst – bei Vorliegen der Voraussetzungen – auf irrtumsrechtlichem Weg eine Vertragsanpassung herbeigeführt werden, die unter Umständen mit einer Erhöhung des Entgelts verbunden ist. (T3)
  • 2 Ob 230/17p
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 2 Ob 230/17p
    Vgl auch; Veröff: SZ 2018/29

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0016258

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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