RS OGH 1992/1/29 1Ob519/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1992
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Norm

ZPO §133 Abs2
ZPO §170

Rechtssatz

Bei Säumigkeit einer Partei hat die Unterlassung eines Säumnisantrages durch die andere Partei dann kein Ruhen zur Folge, wenn der Richter diese nach dem Inhalt des Verhandlungsprotokolles hiezu nicht aufgefordert hatte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0036669

Dokumentnummer

JJR_19920129_OGH0002_0010OB00519_9200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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