Norm
ZPO §133 Abs2Rechtssatz
Bei Säumigkeit einer Partei hat die Unterlassung eines Säumnisantrages durch die andere Partei dann kein Ruhen zur Folge, wenn der Richter diese nach dem Inhalt des Verhandlungsprotokolles hiezu nicht aufgefordert hatte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0036669Dokumentnummer
JJR_19920129_OGH0002_0010OB00519_9200000_003