Norm
ABGB §358 IIIRechtssatz
Die Treuhandnatur eines Bankkontos kann sich aus der ausdrücklichen Bezeichnung als Treuhandkonto, aber auch aus Bezeichnungen wie Sonderkonto udgl. ergeben, wenn die weiteren Umstände der Kontoeröffnung dafür sprechen. Die Rechtsnatur des Treuhandkontos wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß das Treugut von einem Dritten z.B. durch Überweisungen auf das Treuhandkonto beim Treuhänder eingeht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0010478Dokumentnummer
JJR_19920129_OGH0002_0010OB00515_9200000_001