RS OGH 1992/1/29 9ObS17/91, 8ObS12/94

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Veröffentlicht am 29.01.1992
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Norm

AO §54 Abs4
IESG §7 Abs1

Rechtssatz

Eine Forderung, zu deren Hereinbringung auf Grund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis Exekution geführt werden kann, ist gemäß § 54 Abs 4 AO gegenüber den Gerichten und, sofern besondere Gesetze nichts anderes bestimmen, auch gegenüber den Verwaltungsbehörden als bindend festgestellt anzusehen. Im § 7 Abs 1 IESG wird nur ausdrücklich klargestellt, daß es sich im gegebenen Zusammenhang mit dem Anspruch auf Insolvenzentgelt um solch bindende Vorfragen handelt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0052002

Dokumentnummer

JJR_19920129_OGH0002_009OBS00017_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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