Norm
ZPO §230 aRechtssatz
Mit einer Antragstellung nach § 230 a ZPO unterwirft sich der Kläger der Entscheidung des angerufenen Gerichtes über dessen Unzuständigkeit. Im Ausspruch der Überweisung der Klage ist die Entscheidung über die eigene Unzuständigkeit enthalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0039081Dokumentnummer
JJR_19920129_OGH0002_0010OB00001_9200000_002