RS OGH 1992/1/29 9ObS22/91, 8ObS7/94, 8ObS162/98a, 8ObS49/00i, 8ObS14/09f, 8ObS2/10t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1992
beobachten
merken

Norm

IESG §1 Abs2 Z2

Rechtssatz

Der Schaden, der durch Aufgabe eines Arbeitsverhältnisses anlässlich der Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses mit dem - nunmehr insolventen - Arbeitgeber entstanden ist, ist nicht als aus dem letzten Arbeitsverhältnis resultierender Schaden im Sinne des § 1 Abs 2 Z 2 IESG anzusehen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObS 22/91
    Entscheidungstext OGH 29.01.1992 9 ObS 22/91
    Veröff: SZ 65/15
  • 8 ObS 7/94
    Entscheidungstext OGH 13.04.1994 8 ObS 7/94
    Vgl; Beisatz: Hier: Ansprüche gegenüber einem Scheinvertreter aus einem infolge Verstoßes gegen vorvertragliche Sorgfaltspflichten nicht gültig zustande gekommenen Arbeitsvertrag. (T1)
  • 8 ObS 162/98a
    Entscheidungstext OGH 10.12.1998 8 ObS 162/98a
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Der im Rahmen der Vorgesellschaft handelnde Geschäftsführer ist Arbeitgeber, wenn es in der Folge nicht zur Eintragung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Firmenbuch kommt. In diesem Fall sind Entgeltansprüche der vom Geschäftsführer eingestellten Arbeitnehmer bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach dem IESG gesichert. (T2) Veröff: SZ 71/208
  • 8 ObS 49/00i
    Entscheidungstext OGH 24.02.2000 8 ObS 49/00i
    Vgl; Beis wie T2
  • 8 ObS 14/09f
    Entscheidungstext OGH 21.12.2009 8 ObS 14/09f
    Vgl auch; Beisatz: Geldleistungen, die im Zusammenhang mit der Anbahnung des Arbeitsverhältnisses versprochen werden (hier: „Abwerbeentschädigung"), sind nicht durch das IESG gesichert. (T3)
  • 8 ObS 2/10t
    Entscheidungstext OGH 19.05.2010 8 ObS 2/10t
    Vgl auch; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076561

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten