Norm
AVG §68 Abs2Rechtssatz
Die Aufhebung eines Bescheides nach § 68 Abs 2 AVG wirkt nicht zurück, sondern ex nunc; somit entfaltet die neue Sachentscheidung mit dem Eintritt ihrer Rechtskraft Wirkungen nur für die Zukunft. Die bis dahin bestandene Rechtslage bleibt unberührt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0049664Dokumentnummer
JJR_19920129_OGH0002_0010OB00616_9100000_004