Norm
ABGB §879 CIIo1Rechtssatz
Die Behauptungs- und Beweispflicht des AN darf auch unter Berücksichtigung der Beweisnähe bezüglich der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht überspannt werden; hat er für den für ihn überblickbaren Bereich seiner Abteilung und nach den ihm zugänglichen Auswahlkriterien seines AG prima facie einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz bewiesen, ist es Sache des AG, darzutun, daß bei Bedachtnahme auf den gesamten Betrieb und weitere (oder andere) sachlich gerechtfertigte Differenzierungsgründe der AN gegenüber der Mehrheit der vergleichbaren Arbeitskollegen nicht willkürlich benachteiligt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0016826Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.05.2017