RS OGH 1992/1/30 7Ob34/91

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Veröffentlicht am 30.01.1992
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Norm

AVB Bauwesenversicherung Art1
VersVG §52

Rechtssatz

In der Sachversicherung muß der Versicherungsnehmer oder ein Versicherter zu dessen Gunsten sie abgeschlossen wird, ein versicherbares Interesse am Nichteintritt des Versicherungsfalles haben; Interesse sind die rechtlichen Beziehungen, deretwegen die Zerstörung oder die Beschädigung oder das Abhandenkommen einer Sache für den Versicherungsnehmer oder für einen Versicherten einen Schaden darstellt (Martin, Sachversicherungsrecht 2.Auflage, 751). Soweit diese Versicherung auch für ein dem Versicherten zurechenbares Fehlverhalten besteht, schließt sie auch Haftpflichtrisken ein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0080524

Dokumentnummer

JJR_19920130_OGH0002_0070OB00034_9100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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