RS OGH 1992/1/30 7Ob34/91, 7Ob340/98w, 7Ob63/02v, 1Ob150/13k, 7Ob196/14w

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Veröffentlicht am 30.01.1992
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Norm

AVB Bauwesenversicherung allg

Rechtssatz

Die Bauwesenversicherung ist eine Sachversicherung (Art 1 BW 1/75), auch soweit die versicherten Bauleistungen, Hilfsbauten oder Baustoffe und Bauteile dem versicherten Bauunternehmern nicht gehören und dessen eigenes (Sachersatzinteresse) Interesse auf dem Bauvertrag beruht.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 34/91
    Entscheidungstext OGH 30.01.1992 7 Ob 34/91
    Veröff: VersR 1993,639
  • 7 Ob 340/98w
    Entscheidungstext OGH 01.09.1999 7 Ob 340/98w
    Vgl auch; Beisatz: Die Bauwesenversicherung ist eine Sachversicherung, die - je nach Vertragsgestaltung - auch das Haftpflichtrisiko des Bauunternehmers mitumfassen kann. (T1)
  • 7 Ob 63/02v
    Entscheidungstext OGH 08.07.2002 7 Ob 63/02v
    Vgl auch; Beisatz: Sie wird in Deutschland nunmehr (seit dem Einschluss der Geräteversicherung in die Maschinenversicherung) als "Bauleistungsversicherung bezeichnet (7Ob340/98w). Für den Bauunternehmer hat sie den Zweck, ihn davor zu schützen, dass er bei unvorhergesehenen Schäden eine bereits ordnungsgemäß erbrachte Leistung oder Teilleistung auf seine Kosten noch einmal erbringen muss, um einen Anspruch auf Vergütung zu haben und um ihm zumindest das Risiko eines aus dem Schaden hergeleiteten Regresses abzunehmen (so auch 7Ob340/98w). (T2)
  • 1 Ob 150/13k
    Entscheidungstext OGH 27.02.2014 1 Ob 150/13k
    Vgl
  • 7 Ob 196/14w
    Entscheidungstext OGH 09.04.2015 7 Ob 196/14w
    Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0080911

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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