Norm
GOG §89 Abs2Rechtssatz
Die für die beklagte Partei bestimmte Ausfertigung der Klage muß nur dann nicht unterschrieben sein, wenn sie in einer Ablichtung besteht, auf der zumindest die Unterschrift originalgetreu abgebildet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0036456Dokumentnummer
JJR_19920130_OGH0002_0070OB00510_9200000_002