RS OGH 1992/1/30 7Ob510/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1992
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Norm

GOG §89 Abs2
ZPO §75 Z3
ZPO §80 Abs1

Rechtssatz

Die für die beklagte Partei bestimmte Ausfertigung der Klage muß nur dann nicht unterschrieben sein, wenn sie in einer Ablichtung besteht, auf der zumindest die Unterschrift originalgetreu abgebildet ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0036456

Dokumentnummer

JJR_19920130_OGH0002_0070OB00510_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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