RS OGH 1992/1/30 8Ob574/90

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Veröffentlicht am 30.01.1992
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Norm

EO §307

Rechtssatz

Ist es aber gar nicht strittig, daß der vom Überweisungsgläubiger gepfändete Anspruch dem Verpflichteten zusteht, werden jedoch von den Erlagsgegnern Pfandrechte am erlegten Betrag und damit Ansprüche auf diesen selbst geltend gemacht, dann hat er diesen Betrag beanspruchende Überweisungsgläubiger ebenso wie jeder andere darauf Anspruch erhebende Erlagsgegner gegen die übrigen Erlagsgegner das Klagebegehren zu richten sie seien schuldig, der Ausfolgung des (gesamten oder anteiligen) Erlages an ihn zuzustimmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0004066

Dokumentnummer

JJR_19920130_OGH0002_0080OB00574_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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