RS OGH 1992/1/30 7Ob34/91, 6Ob658/94, 1Ob76/98b, 1Ob31/99m, 8Ob55/00x, 6Ob287/00z, 3Ob293/00k, 9Ob42

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1992
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Norm

ABGB §1304 A
ABGB §1304 D

Rechtssatz

Der geschädigte Bauherr muss sich - auch außerhalb von Schuldverhältnissen - das Verschulden seiner Gehilfen (Auftragnehmer) zurechnen lassen; für die Beurteilung, wer Gehilfe ist, ist auch außerhalb von Schuldverhältnissen § 1313a ABGB entsprechend heranzuziehen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 34/91
    Entscheidungstext OGH 30.01.1992 7 Ob 34/91
    Veröff: VersRdSch 1992,366 = VersR 1993,639
  • 6 Ob 658/94
    Entscheidungstext OGH 13.07.1995 6 Ob 658/94
  • 1 Ob 76/98b
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 1 Ob 76/98b
    auch; nur: Der Geschädigte muss sich - auch außerhalb von Schuldverhältnissen - das Verschulden seiner Gehilfen zurechnen lassen; für die Beurteilung, wer Gehilfe ist, ist auch außerhalb von Schuldverhältnissen § 1313a ABGB entsprechend heranzuziehen. (T1)
  • 1 Ob 31/99m
    Entscheidungstext OGH 27.04.1999 1 Ob 31/99m
    nur: Der Geschädigte muss sich das Verschulden seiner Gehilfen zurechnen lassen; für die Beurteilung, wer Gehilfe ist, ist § 1313a ABGB entsprechend heranzuziehen. (T2)
  • 8 Ob 55/00x
    Entscheidungstext OGH 07.09.2000 8 Ob 55/00x
    Auch; Beisatz: Der Geschädigte muss sich aber nicht nur sein eigenes Verhalten, sondern auch jenes seiner Gehilfen zurechnen lassen, wenn diese Pflichten oder Obliegenheiten verletzen, die auf Grund ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung oder nach der Verkehrsübung den Werkbesteller selbst treffen. (T3)
  • 6 Ob 287/00z
    Entscheidungstext OGH 27.09.2001 6 Ob 287/00z
    Vgl auch; Veröff: SZ 74/167
  • 3 Ob 293/00k
    Entscheidungstext OGH 24.10.2001 3 Ob 293/00k
    Auch; Beis wie T3
  • 9 Ob 42/08d
    Entscheidungstext OGH 20.08.2008 9 Ob 42/08d
    Vgl auch; nur: Der Geschädigte muss sich das Verschulden seiner Gehilfen zurechnen lassen. (T4); Beisatz: Hier: Zur Frage, wem weitere Schäden, die im Zuge einer Schadensbehebung durch einen Herstellungsgehilfen verursacht wurden, zuzurechnen sind; siehe dazu RS0124144. (T5); Veröff: SZ 2008/109
  • 1 Ob 1/09t
    Entscheidungstext OGH 26.02.2009 1 Ob 1/09t
    Auch; nur T2; Beis wie T3
  • 1 Ob 18/10v
    Entscheidungstext OGH 20.04.2010 1 Ob 18/10v
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 217/10w
    Entscheidungstext OGH 13.10.2011 6 Ob 217/10w
    Vgl auch; Beisatz: Der Geschädigte muss sich das Verhalten des Herstellungsgehilfen nicht zurechnen lassen, er muss nur vertreten, den Herstellungsgehilfen nicht ordnungsgemäß ausgewählt zu haben. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0026751

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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