Norm
ABGB §1304 ARechtssatz
Der geschädigte Bauherr muss sich - auch außerhalb von Schuldverhältnissen - das Verschulden seiner Gehilfen (Auftragnehmer) zurechnen lassen; für die Beurteilung, wer Gehilfe ist, ist auch außerhalb von Schuldverhältnissen § 1313a ABGB entsprechend heranzuziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0026751Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.11.2013