Norm
StPO §152 Abs3Rechtssatz
Eine Verzichtserklärung des entschlagungsberechtigten Zeugen ist keineswegs an einen bestimmten Wortlaut gebunden. Vielmehr entspricht jede nach Belehrung gemäß § 152 Abs 1 Z 1 StPO abgegebene unmißverständliche Willensäußerung, aussagen zu wollen, den Voraussetzungen eines wirksamen Entschlagungsverzichts.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0097820Dokumentnummer
JJR_19920131_OGH0002_0160OS00066_9100000_003