Norm
StPO §330 Abs2Rechtssatz
Die Erfassung eines Sachverhalts, dessen Tatsachensubstrat gegenüber dem in der Hauptfrage aufscheinenden bloß reduziert ist, kann nicht im Weg einer Eventualfrage bewirkt werden, sondern einzig und allein mittels einschränkender Bejahung der betreffenden Hauptfrage durch die Geschwornen im Sinne § 330 Abs 2 StPO. Das gilt selbst dann, wenn der zu erfassende (reduzierte) Sachverhalt bei seiner folgenden materiellrechtlichen Beurteilung durch den Schwurgerichtshof rechtsrichtig zur Annahme einer anderen Täterschaftsart führen müßte, wie etwa deswegen, weil durch die Sachverhaltsreduzierung eine ansonsten (bei unverkürztem Sachverhalt) rechtlich verdeckte Täterschaftsform (zum Beispiel ein in Bestimmungstäterschaft aufgegangener sonstiger Tatbeitrag: vgl EvBl 1978/89) durch den Wegfall der die prävalierende Täterschaftsart begründenden Sachverhaltselemente (im Beispiel: der Bestimmungstäterschaft) wieder hervortritt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0100763Dokumentnummer
JJR_19920131_OGH0002_0160OS00058_9100000_002