RS OGH 1992/02/03 3Ob102/92; 3Ob118/93

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Veröffentlicht am 03.02.1992
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Rechtssatz

Dem OGH obliegt nicht nur die Entscheidung des konkreten Rechtsstreites, sondern auch die Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung im gesamten Bundesgebiet.

Entscheidungstexte
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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