Norm
StPO §24 ARechtssatz
Die Kosten des Transportes einer gerichtlich zu obduzierenden Leiche sind - gleichgültig, ob damit ein privates (oder in Privatwirtschaftsverwaltung von einer Gemeinde geführtes) Bestattungsunternehmen beauftragt oder die Gemeinde im Wege der Amtshilfe darum ersucht wird - vorläufig vom Bunde (Gericht) zu tragen. Dies gilt auch in dem Falle, daß Gemeindeorgane insoweit im Dienste der Strafjustiz spontan tätig werden, und zwar selbst dann, wenn es letztlich doch zu keiner gerichtlichen Obduktion kommt. Derartige Kosten sind als Kosten der Beschlagnahme von der zum Kostenersatz verpflichteten Partei nach den Bestimmungen der §§ 389 bis 391 StPO, sofern sie den Betrag von insgesamt Schilling eintausend übersteigen, zu ersetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0096234Zuletzt aktualisiert am
16.09.2009