RS OGH 1992/2/5 2Ob64/91, 9ObA36/03i, 2Ob108/08h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.02.1992
beobachten
merken

Norm

EKHG §1 IIIA

Rechtssatz

Der Betrieb einer Maschine ist in dem ihrem Zweck entsprechenden Funktionieren zu erblicken. Dieser Zweck ist bei einem Kraftfahrzeug die Fortbewegung in Verbindung mit dem Transport von Personen oder Lasten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0058298

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten