RS OGH 1992/2/5 2Ob64/91, 2Ob78/95, 2Ob204/08a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.02.1992
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Norm

EKHG §9 Abs1 A

Rechtssatz

Die Zulassung eines Fahrzeuges schließt einen Mangel in der Beschaffenheit (hier: messerscharfe Kante im Handschuhfach) nicht aus. Der Umstand, dass der Halter das Fahrzeug fabriksneu erworben hatte, keine Veränderungen vornahm und auch keine Kenntnis vom Mangel hatte, schließt lediglich dessen Verschulden aus.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 64/91
    Entscheidungstext OGH 05.02.1992 2 Ob 64/91
    Veröff: ZVR 1992/100 S 218
  • 2 Ob 78/95
    Entscheidungstext OGH 12.10.1995 2 Ob 78/95
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Vorliegen einer Betriebsanlagengenehmigung für einen Schilift im Sinne der §§ 74 ff GewO 1973. (T1)
  • 2 Ob 204/08a
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 2 Ob 204/08a
    nur: Die Zulassung eines Fahrzeuges schließt einen Mangel in der Beschaffenheit nicht aus. (T2); Beisatz: Hier: Mangels Arretierbarkeit rotierende Ladeklappe eines LKW. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0058215

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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