Norm
EKHG §9 Abs1 ARechtssatz
Die Zulassung eines Fahrzeuges schließt einen Mangel in der Beschaffenheit (hier: messerscharfe Kante im Handschuhfach) nicht aus. Der Umstand, dass der Halter das Fahrzeug fabriksneu erworben hatte, keine Veränderungen vornahm und auch keine Kenntnis vom Mangel hatte, schließt lediglich dessen Verschulden aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0058215Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009