Norm
ABGB §531Rechtssatz
Ein vertraglich vereinbartes Präsentationsrecht ist - soweit nichts Gegenteiliges vereinbart wurde - kein höchstpersönliches und daher vererblich. Unvererblich sind lediglich die Persönlichkeitsrechte sowie in der Regel die persönlichen Familienrechte und Pflichten, Veräußerungs- und Belastungsverbote, Wiederkaufsrechte und Vorkaufsrechte, persönliche Dienstbarkeiten (im Zweifel) sowie Auftrag und Vollmacht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0012221Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.09.2012