Norm
FBG §4 Z7Rechtssatz
Der Umstand, daß der Kommanditist nach dem Gesellschaftsvertrag zu keinen unmittelbaren Leistungen zum Gesellschaftsvermögen verpflichtet sein soll, sondern lediglich mittelbar durch Übernahme einer betragsbeschränkten Haftung für Gesellschaftsschulden, ist nicht eintragungsfähig. Einzutragen ist ausschließlich die die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkende Grenze; diese Grenze bezeichnet das Gesetz als "den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0059122Dokumentnummer
JJR_19920206_OGH0002_0060OB00003_9200000_001