Norm
ABGB §884Rechtssatz
Der Vereinbarung der Schriftform für Vertragsänderungen kommt besondere Bedeutung bei Einschaltung von Vertretern, Boten oder Abschlußvermittlern zu. Hier bewirkt die Klausel zusätzlich zur Beschränkung des Bindungswillens der Parteien eine Vollmachtsbeschränkung auf das, was schriftlich fixiert ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0017244Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019