Norm
ASVG §255Rechtssatz
Besteht die Mitwirkungspflicht des Versicherten darin, dass er sich einer Operation unterzieht, so ist es in der Regel geboten, ihm ab dem Zeitpunkt, zu dem er erstmals die Zweckmäßigkeit und Zumutbarkeit der Operation ernstlich in Betracht ziehen musste, eine Frist zur Überlegung und Vorbereitung einzuräumen. Diese Frist wird im allgemeinen mit vier Wochen zu bemessen sein. Entscheidend ist, wann die Arbeitsfähigkeit des Versicherten wiederhergestellt wäre, wenn er spätestens am Ende der vierwöchigen Überlegungsfrist versucht hätte, in die allgemeine Gebührenklasse einer für ihm mit Rücksicht auf seinen Wohnort in Betracht kommenden öffentlichen Krankenanstalt aufgenommen zu werden. Die Leistung ist daher (nach Maßgabe des § 254 Abs 1 Z 2 ASVG) für jenen Zeitraum zuzuerkennen, in dem die Invalidität (Berufsunfähigkeit) bestanden hätte, wenn der Versicherte seiner Duldungspflicht oder Mitwirkungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0084370Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021