RS OGH 1992/2/11 10ObS350/91, 10ObS324/91, 10ObS331/92, 10ObS116/93, 10ObS27/96, 10ObS121/01v, 10ObS

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Veröffentlicht am 11.02.1992
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Norm

ASVG §255
ASVG §273

Rechtssatz

Besteht die Mitwirkungspflicht des Versicherten darin, dass er sich einer Operation unterzieht, so ist es in der Regel geboten, ihm ab dem Zeitpunkt, zu dem er erstmals die Zweckmäßigkeit und Zumutbarkeit der Operation ernstlich in Betracht ziehen musste, eine Frist zur Überlegung und Vorbereitung einzuräumen. Diese Frist wird im allgemeinen mit vier Wochen zu bemessen sein. Entscheidend ist, wann die Arbeitsfähigkeit des Versicherten wiederhergestellt wäre, wenn er spätestens am Ende der vierwöchigen Überlegungsfrist versucht hätte, in die allgemeine Gebührenklasse einer für ihm mit Rücksicht auf seinen Wohnort in Betracht kommenden öffentlichen Krankenanstalt aufgenommen zu werden. Die Leistung ist daher (nach Maßgabe des § 254 Abs 1 Z 2 ASVG) für jenen Zeitraum zuzuerkennen, in dem die Invalidität (Berufsunfähigkeit) bestanden hätte, wenn der Versicherte seiner Duldungspflicht oder Mitwirkungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen wäre.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 350/91
    Entscheidungstext OGH 11.02.1992 10 ObS 350/91
    Veröff: SZ 65/18 = SSV-NF 6/14 = DRdA 1993,32 (Oberbauer)
  • 10 ObS 324/91
    Entscheidungstext OGH 11.02.1992 10 ObS 324/91
    Veröff: SSV-NF 6/13
  • 10 ObS 331/92
    Entscheidungstext OGH 28.01.1993 10 ObS 331/92
    Veröff: SSV-NF 7/8
  • 10 ObS 116/93
    Entscheidungstext OGH 14.10.1993 10 ObS 116/93
    Auch; Veröff: SZ 66/126
  • 10 ObS 27/96
    Entscheidungstext OGH 12.03.1996 10 ObS 27/96
    nur: Die Leistung ist für jenen Zeitraum zuzuerkennen, in dem die Invalidität (Berufsunfähigkeit) bestanden hätte, wenn der Versicherte seiner Duldungspflicht oder Mitwirkungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen wäre. (T1) Beisatz: Hängt das Ende der Invalidität oder Berufsunfähigkeit von einer Duldung oder Mitwirkung des Versicherten ab, zu der er verpflichtet ist, so ist erst die schuldhafte Verletzung der Pflicht für das Ende seines Anspruches maßgebend. (T2) Veröff: SZ 69/66
  • 10 ObS 121/01v
    Entscheidungstext OGH 12.06.2001 10 ObS 121/01v
    nur T1; Beis wie T2
  • 10 ObS 5/03p
    Entscheidungstext OGH 18.02.2003 10 ObS 5/03p
    Auch; Beisatz: Der Versicherte muss in dieser Zeit vor allem auch Gelegenheit haben, sich mit einem Arzt seines Vertrauens zu beraten. Erst nach Ablauf dieser Frist kann es dem Versicherten als Verschulden angelastet werden, dass er sich einer zweckmäßigen und zumutbaren Operation nicht unterzieht. (T3)
  • 10 ObS 188/04a
    Entscheidungstext OGH 07.03.2006 10 ObS 188/04a
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Die schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht ist vom beklagten Pensionsversicherungsträger zu behaupten und zu beweisen. (T4); Veröff: SZ 2006/31
  • 10 ObS 88/07z
    Entscheidungstext OGH 11.09.2007 10 ObS 88/07z
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 10 ObS 134/07i
    Entscheidungstext OGH 06.11.2007 10 ObS 134/07i
    Vgl auch
  • 10 ObS 21/21t
    Entscheidungstext OGH 22.06.2021 10 ObS 21/21t
    Vgl; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0084370

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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