Norm
StPO §314 Abs1Rechtssatz
Mit der Bejahung der Hauptfrage werden korrespondierende Eventualfragen gegenstandslos und dürfen daher nicht mehr beantwortet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0101107Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.03.2021