RS OGH 1992/2/11 11Os156/91, 13Os16/16a, 13Os85/20d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.02.1992
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Norm

StPO §314 Abs1
StPO §330 Abs1
StPO §345 Abs1 Z9

Rechtssatz

Mit der Bejahung der Hauptfrage werden korrespondierende Eventualfragen gegenstandslos und dürfen daher nicht mehr beantwortet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0101107

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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