Norm
StGB §19Rechtssatz
Die tatabhaltende, rückfallshemmende Wirkung einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe ist bedeutend geringer als die einer (wenn auch nur angedrohten) Freiheitsstrafe. Auf Grund dieser Erwägungen ist mit der bedingten Nachsicht einer Geldstrafe nur dann vorzugehen, wenn der Unrechtsgehalt und Schuldgehalt der Straftat bloß ein Ausmaß erreichen, das die Abgeltung der Tat durch Ausspruch einer Unrechtsfolge mit relativ geringem Strafwert rechtfertigt oder aber die Geldstrafe in ihrem Ausmaß an Tagessätzen eine derartige Höhe erreicht, daß die bloße Androhung eines Vollzuges bereits deswegen straftatverhindernd wirken kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0090024Dokumentnummer
JJR_19920211_OGH0002_0110OS00148_9100000_001