RS OGH 1992/2/12 9ObA5/92, 3Ob183/99d, 6Ob265/06y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.02.1992
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Norm

ZPO §31

Rechtssatz

Die Prozessvollmacht ist eine Formalvollmacht, weil ihr Entstehen an die Verwendung des Begriffes "Prozessvollmacht" oder eines sinngemäßen Ausdruckes gebunden ist. Die gewillkürte Vertretung im Prozess stützt sich grundsätzlich auf die Vertretungsregeln des Privatrechtes. Auch hier ist zwischen dem Außenverhältnis und dem Innenverhältnis zu unterscheiden. Durch die Bevollmächtigung wird der Vertreter nach außen zum Handeln im Namen der Partei berechtigt. Im Innenverhältnis ist es im allgemeinen der Auftrag, durch den der Auftraggeber den Beauftragten verpflichtet, für ihn tätig zu werden.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 5/92
    Entscheidungstext OGH 12.02.1992 9 ObA 5/92
  • 3 Ob 183/99d
    Entscheidungstext OGH 25.08.1999 3 Ob 183/99d
    Vgl auch
  • 6 Ob 265/06y
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 265/06y
    Vgl aber; Beisatz: Bei Rechtsanwälten ist die Verwendung des Begriffes „Prozessvollmacht" oder eines sinngemäß entsprechenden Ausdrucks nicht erforderlich. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0035901

Dokumentnummer

JJR_19920212_OGH0002_009OBA00005_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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