RS OGH 1992/2/12 9ObA5/92, 5Ob93/13g, 6Ob176/13w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.02.1992
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Norm

JN §20 Z2

Rechtssatz

Der Richter (die Richterin) ist auch dann ausgeschlossen, wenn sein als Parteienvertreter einschreitender Ehegatte erklärt, nur im Rechtsmittelverfahren (Revisionsverfahren) den Auftrag zum Tätigwerden zu haben und sich daher am vom Richter geleiteten Verfahren nicht aktiv zu beteiligen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 5/92
    Entscheidungstext OGH 12.02.1992 9 ObA 5/92
  • 5 Ob 93/13g
    Entscheidungstext OGH 20.09.2013 5 Ob 93/13g
    Vgl; Beisatz: Das Angehörigenverhältnis (§ 20 Z 2 JN) eines Richters zu einem angestellten Rechtsanwalt einer bevollmächtigten Rechtsanwalts?Gesellschaft allein begründet noch keinen für die Ausschließungsgründe charakteristischen und deshalb zu typisierenden Fall einer bereits objektiv evidenten Gefährdung der Objektivität und Unbefangenheit eines Richters. (T1)
  • 6 Ob 176/13w
    Entscheidungstext OGH 24.10.2013 6 Ob 176/13w
    Vgl; Beisatz: Ein Richter, dessen Ehegatte Gesellschafter oder Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach § 21e RAO ist, ist wenn eine Partei des vom Richter zu führenden Verfahrens dieser Rechtsanwalts-Gesellschaft Vollmacht erteilt hat analog § 20 Z 2 JN vom Richteramt ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn der Ehegatte in diesem Verfahren tatsächlich nicht als Vertreter der Rechtsanwalts-Gesellschaft tätig wurde beziehungsweise wird. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0045960

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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