Norm
JN §20 Z2Rechtssatz
Der Richter (die Richterin) ist auch dann ausgeschlossen, wenn sein als Parteienvertreter einschreitender Ehegatte erklärt, nur im Rechtsmittelverfahren (Revisionsverfahren) den Auftrag zum Tätigwerden zu haben und sich daher am vom Richter geleiteten Verfahren nicht aktiv zu beteiligen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0045960Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.12.2013