Norm
ABGB §914 IIIiRechtssatz
Liegt eine Schwellwertklausel vor, ist bei der Berechnung des Erreichens einer Schwankung von (hier:) fünf Prozent der vereinbarte Index so zugrundezulegen, wie er verlautbart wurde. Darauf, ob das den Index berechnende Österreichische Statistische Zentralamt intern weitere Dezimalstellen ermittelt und dann aufrundet oder abrundet, ist bei der Ermittlung der fünf prozentigen Differenz mangels einer besonderen Vereinbarung nicht Bedacht zu nehmen. (§ 48 ASGG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
%European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0018123Dokumentnummer
JJR_19920212_OGH0002_009OBA00026_9200000_001