RS OGH 1992/2/12 9ObA26/92 (9ObA27/92)

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Veröffentlicht am 12.02.1992
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Norm

ABGB §914 IIIi
ABGB §986

Rechtssatz

Liegt eine Schwellwertklausel vor, ist bei der Berechnung des Erreichens einer Schwankung von (hier:) fünf Prozent der vereinbarte Index so zugrundezulegen, wie er verlautbart wurde. Darauf, ob das den Index berechnende Österreichische Statistische Zentralamt intern weitere Dezimalstellen ermittelt und dann aufrundet oder abrundet, ist bei der Ermittlung der fünf prozentigen Differenz mangels einer besonderen Vereinbarung nicht Bedacht zu nehmen. (§ 48 ASGG).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 26/92
    Entscheidungstext OGH 12.02.1992 9 ObA 26/92

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0018123

Dokumentnummer

JJR_19920212_OGH0002_009OBA00026_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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