Norm
ABGB §833 D2Rechtssatz
Billigkeitserwägungen erfordern, daß die auf der gemeinsamen Liegenschaft errichteten Garagenplätze denjenigen Miteigentümern zugewiesen werden, die in der Errichtungsphase nicht nur den Wunsch nach Erwerb einer Wohnung, verbunden mit ihrem (ziffernmäßig vorläufigen) Miteigentumsanteil, äußerten, sondern auch den nach einem Garagenplatz, und welche die hiefür aufgelaufenen Kosten trugen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0013611Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.10.2011