Norm
UrhG §10Rechtssatz
Da § 1 Abs 1 UrhG eine "eigentümliche geistige Schöpfung" voraussetzt und juristische Personen keine das Urheberrecht begründende geistige Tätigkeit entfalten können, kommt als Urheber immer nur eine physische Person in Betracht; einen originären Erwerb von Urheberrechten durch juristische Personen gibt es daher nicht. Auch Auftraggeber oder Dienstgeber können das Urheberrecht an den von Beauftragten oder Dienstnehmern geschaffenen Werken nicht originär erwerben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Arbeitgeber, ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076658Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.03.2018