Norm
RAO §8 Abs3Rechtssatz
Mit dem Aufsetzen der Stampiglie eines Vereins auf ein Schreiben oder auf eine für eine Behörde bestimmte Eingabe einer Partei ist ein Hinweis auf eine Vertretungstätigkeit dann noch nicht verbunden, wenn solche Schriftstücke nicht gleichzeitig vom Verein als Vertreter unterfertigt werden oder sonst auf dessen Eigenschaft als Vertreter hingewiesen wird. Auch das Verfassen von Briefen und Eingaben für Ratsuchende fällt in den Rahmen der "Auskunftserteilung oder Beistandsleistung" im Sinne des § 8 Abs 3 RAO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0071746Dokumentnummer
JJR_19920218_OGH0002_0040OB00017_9200000_004