Norm
UWG §1 D1cRechtssatz
Zum Nachweis einer globalen Behauptung der zunehmenden Unaktualität, eines Niveauverlustes und krasser fachlicher Mängel der Meldungen eines Mediums ist deren Rechtfertigung in bezug auf eine größere, für die Beurteilung in Betracht kommende Anzahl von Meldungen erforderlich, auf die der Inhalt der beanstandeten Mitteilung im wesentlichen zutrifft; vereinzelte unaktuelle, fachlich kraß mangelhafte oder wenig "niveauvolle" Meldungen können somit die Wahrheit der Mitteilung noch nicht erweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0078100Dokumentnummer
JJR_19920218_OGH0002_0040OB01006_9200000_001