Norm
MRG §9Rechtssatz
Grundsätzlich ist auch die Zusammenlegung von Wohnungen dem § 9 MRG zu unterstellen und zu prüfen, ob die dort normierten Voraussetzungen für die Duldungspflicht des Vermieters vorliegen. Maßgebend in diesem Zusammenhang ist, ob die beiden Wohnungen ein einheitliches Mietobjekt bilden, weil sich die Duldungspflicht des Vermieters gemäß § 9 MRG nur auf Veränderungen "des Mietgegenstandes" bezieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0069617Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.02.2021