RS OGH 1992/2/18 5Ob10/92, 5Ob2350/96s, 6Ob175/20h

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Veröffentlicht am 18.02.1992
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Norm

MRG §9

Rechtssatz

Grundsätzlich ist auch die Zusammenlegung von Wohnungen dem § 9 MRG zu unterstellen und zu prüfen, ob die dort normierten Voraussetzungen für die Duldungspflicht des Vermieters vorliegen. Maßgebend in diesem Zusammenhang ist, ob die beiden Wohnungen ein einheitliches Mietobjekt bilden, weil sich die Duldungspflicht des Vermieters gemäß § 9 MRG nur auf Veränderungen "des Mietgegenstandes" bezieht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 10/92
    Entscheidungstext OGH 18.02.1992 5 Ob 10/92
    Veröff: EvBl 1992/133 S 585 = WoBl 1992,125
  • 5 Ob 2350/96s
    Entscheidungstext OGH 25.02.1997 5 Ob 2350/96s
    Beisatz: Hier: Begehren auf Herstellung eines Durchganges und damit tatsächliche Zusammenlegung zweier Wohnungen; dies würde aber nichts daran ändern, daß es sich rechtlich weiterhin um zwei selbständige Mietobjekte handelt, auf die die gesetzlichen Bestimmungen (zB bezüglich Mietzinsbildung und Kündigung) jeweils selbständig anzuwenden sind. (T1)
  • 6 Ob 175/20h
    Entscheidungstext OGH 17.12.2020 6 Ob 175/20h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0069617

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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