RS OGH 1992/2/18 4Ob517/92, 5Ob271/09b, 5Ob124/10m, 5Ob125/14i, 5Ob42/15k, 5Ob70/19h

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Veröffentlicht am 18.02.1992
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Norm

MRG allg
MRG §16 Abs1 Z2
MRG §16 Abs2
MRG §30 Abs1 A

Rechtssatz

Das System der Beschränkung des Privateigentums im MRG ist weder vom normativen Konzept noch von der Wirkung her als materielle Enteignung anzusehen. In diesem Zusammenhang ermöglicht der Grundsatz der Systemkonformität des alten und des neuen Mietrechtes eine Heranziehung der Rechtsprechung zum alten Mietrecht, soweit sich diese auf Rechtseinrichtungen und Rechtsgrundsätze bezieht, die auch vom neuen Mietrecht fortgeführt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0069203

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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