TE Vwgh Beschluss 2004/3/23 AW 2004/07/0005

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Veröffentlicht am 23.03.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Brauerei K GesmbH, vertreten durch FW & Partner, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 27. November 2003, Zl. WA1-W-41.676/1-03, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Abwassergenossenschaft G, zHd. J), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag n i c h t stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid war der mitbeteiligten Partei (im Instanzenzug) die wasserrechtliche Bewilligung einerseits für die Errichtung eines Schmutzwasserkanalsystems, einer zentralen Abwasserreinigungsanlage sowie eines Bodenfilters zur Reinigung der im Bereich der Siedlung G einschließlich der in einem näher bezeichneten Betrieb anfallenden häuslichen Abwässer und andererseits für die Ableitung der gereinigten Abwässer über eine rund 60 m lange Schlauchleitung in ein unbenanntes Wiesengerinne mit (ziffernmäßig begrenzten) Ablaufkonzentrationen erteilt worden.

Die Beschwerdeführerin machte im Verfahren eine qualitative Beeinträchtigung ihrer Trinkwasserversorgung (Brunnen) durch die Einleitung der Abwässer in das Wiesengerinne geltend.

Die entscheidungswesentlichen Feststellungen der belangten Behörde basieren auf dem Gutachten des beigezogenen geohydrologischen Amtssachverständigen, der eine Beeinflussung der Quellen der Beschwerdeführerin entweder gänzlich ausschloss oder einen solchen Einfluss hinsichtlich der Quellfassung 9 bzw. hinsichtlich des Oberflächenwassers des Wiesengerinnes als höchst unwahrscheinlich bezeichnete.

In ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, zwingende öffentliche Interessen stünden nicht dagegen; die der mitbeteiligten Partei eingeräumte Berechtigung ziehe hingegen den für die Beschwerdeführerin unverhältnismäßigen Nachteil nach sich, dass ab der Ausübung der Berechtigung die Trinkwasserversorgung gefährdet sei.

Die belangte Behörde erstattete dazu einen Schriftsatz vom 5. Februar 2004, in welchem sie zum einen auf das öffentliche Interesse an der Reinhaltung der Gewässer, dem die bewilligte Abwasserreinigungs- und -beseitigungsanlage der mitbeteiligten Partei diene, verwies und zum anderen geltend machte, die Beschwerdeführerin habe nicht dargetan, welchen materiellen Nachteil sie durch die tatsächliche Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit erleide.

Die mitbeteiligte Partei erstattete keine Stellungnahme.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Zwingende öffentliche Interessen am Aufschub des Bewilligungsbescheides sind nicht hervorgekommen. Allerdings ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteiles für den Fall der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch die mitbeteiligte Partei darzutun.

Da der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen hat, hat er, wenn das in der Beschwerde selbst erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers nach der Aktenlage nicht etwa als vornherein als zutreffend zu erkennen ist, jedenfalls zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf S. 256 zu § 30 Abs. 2 VwGG zitierte Judikatur).

Ausgehend davon ist die von der Beschwerdeführerin befürchtete Beeinträchtigung der Trinkwasserqualität der ihrer Wasserversorgung dienenden Quellen - auf Grundlage des eingeholten, nicht von vornherein als unschlüssig zu beurteilenden - Gutachtens nicht gegeben; ein solcher Einfluss wird mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen (zum Wahrscheinlichkeitskalkül vgl. zuletzt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 3. Juli 2003, Zl. 2002/07/0097). Einen anderen Nachteil als den der möglichen "Gefährdung" der Trinkwasserqualität hat die Beschwerdeführerin durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides durch die mitbeteiligte Partei nicht behauptet. Von der Unverhältnismäßigkeit eines für die Beschwerdeführerin gegebenen Nachteils im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG kann daher nicht gesprochen werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 23. März 2004

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004070005.A00

Im RIS seit

28.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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