RS OGH 1992/2/18 4Ob16/92

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Veröffentlicht am 18.02.1992
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Norm

RabG §12
UWG §14 B3

Rechtssatz

Das Verhalten eines Gehilfen kann wegen der Förderung eigenen Wettbewerbs durch den Gehilfen auch in das zwischen diesem und seinen eigenen Mitbewerbern bestehende Wettbewerbsverhältnis eingreifen. Deshalb kann sich ein Wettbewerbsverband im Prozeß auch darauf berufen, daß durch die beanstandete Handlung nach seiner Satzung die Interessen beider Unternehmergruppen, nämlich der Mitbewerber des Gehilfen und des geförderten Unternehmens, betroffen sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0071894

Dokumentnummer

JJR_19920218_OGH0002_0040OB00016_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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