Norm
RabG §12Rechtssatz
Das Verhalten eines Gehilfen kann wegen der Förderung eigenen Wettbewerbs durch den Gehilfen auch in das zwischen diesem und seinen eigenen Mitbewerbern bestehende Wettbewerbsverhältnis eingreifen. Deshalb kann sich ein Wettbewerbsverband im Prozeß auch darauf berufen, daß durch die beanstandete Handlung nach seiner Satzung die Interessen beider Unternehmergruppen, nämlich der Mitbewerber des Gehilfen und des geförderten Unternehmens, betroffen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0071894Dokumentnummer
JJR_19920218_OGH0002_0040OB00016_9200000_002