Norm
ABGB §833 D2Rechtssatz
Die Rechtskraft der Entscheidung im Nutzwertfestsetzungsverfahren hindert nicht die sachliche Entscheidung im Benützungsregelungsverfahren. Eine Bindungswirkung der Entscheidung im Nutzwertfestsetzungsverfahren bestünde im Verfahren zur Benützungsregelung dann, wenn die Entscheidung des erstgenannten Verfahrens über eine Vorfrage des zweitgenannten Verfahrens rechtskräftig abgesprochen hätte. Eine solche Bindung besteht aber nicht, weil die der Rechtskraft fähige Entscheidung im Vorverfahren, nämlich die Festsetzung der Nutzwerte, für sich genommen keine Vorfrage im Benützungsregelungsverfahren ist. Es besteht lediglich ein gewisser Sinnzusammenhang.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0013610Dokumentnummer
JJR_19920218_OGH0002_0050OB00069_9100000_001