RS OGH 1992/2/18 4Ob18/92, 4Ob95/93, 6Ob8/96, 6Ob137/01t, 6Ob21/13a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.1992
beobachten
merken

Norm

ABGB §1330 A
ABGB §1330 BIV

Rechtssatz

Ein Anspruch auf Veröffentlichung des über die Unterlassungsklage ergehenden Urteils besteht mangels Anwendbarkeit des § 25 Abs 3 UWG bei Verstößen gegen § 1330 ABGB nicht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 18/92
    Entscheidungstext OGH 18.02.1992 4 Ob 18/92
    Veröff: ÖBl 1992,45
  • 4 Ob 95/93
    Entscheidungstext OGH 29.06.1993 4 Ob 95/93
  • 6 Ob 8/96
    Entscheidungstext OGH 08.02.1996 6 Ob 8/96
    Veröff: SZ 69/28
  • 6 Ob 137/01t
    Entscheidungstext OGH 23.08.2001 6 Ob 137/01t
    nur: Ein Anspruch auf Veröffentlichung des über die Unterlassungsklage ergehenden Urteils besteht bei Verstößen gegen § 1330 ABGB nicht. (T1) Beisatz: Die Frage der Art der Exekutionsführung, insbesondere deren Zulässigkeit nach § 353 EO ist von der Frage des Widerrufsanspruches selbst und des Anspruches auf Veröffentlichung der Widerrufserklärung zu trennen. (T2)
  • 6 Ob 21/13a
    Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 21/13a
    Vgl; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs steht einem Geschädigten nach § 1330 Abs 2 ABGB zwar ein Anspruch auf Widerruf der Äußerungen und auf Veröffentlichung dieses Widerrufs zu. Zwischen diesen Veröffentlichungsansprüchen ist strikt zu unterscheiden, sie stehen zueinander in einem Aliud-Verhältnis. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0031640

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten