Norm
RAO §8 Abs3Rechtssatz
Mit der in § 8 Abs 3 RAO enthaltenen, bestimmte Vereinigungen betreffenden Ausnahme sollten Vereinigungen wie etwa Konsumentenschutzvereine, Mietervereinigungen oder Kraftfahrerorganisationen erfaßt werden, die auf ihren Gebieten unter anderen auch rechtsberatende Tätigkeit entfalten; die Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteils darf aber hier nicht der Zweck der Auskunftserteilung oder der Beistandsleistung sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0071743Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.04.2013