Norm
MRG §49 Abs2Rechtssatz
Aus dem Zweck der Beschränkung der kündigungsrechtlichen Übergangsregelung des § 49 Abs 2 MRG auf Althauptmietverträge über nach dem 31.12.1967 ohne öffentliche Wohnbauförderungsmittel neu geschaffene Mietobjekte folgt aber, daß sie gegenüber sonstigen Altmietverträgen, die wohl vom Kündigungsschutz des MG ausgenommen waren, jetzt aber dem Kündigungsschutz des MRG unterliegen, keine unsachliche Differenzierung bedeutet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070735Dokumentnummer
JJR_19920218_OGH0002_0040OB00517_9200000_005