RS OGH 1992/2/18 5Ob1004/92, 5Ob163/99b, 3Ob96/04w

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Veröffentlicht am 18.02.1992
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Norm

GBG §38 litc

Rechtssatz

Der Oberste Gerichtshof hegt in bezug auf die Regelung des § 38 lit c GBG keine verfassungsrechtlichen Bedenken wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 1004/92
    Entscheidungstext OGH 18.02.1992 5 Ob 1004/92
    Veröff: NZ 1992,277 (Hofmeister, 281)
  • 5 Ob 163/99b
    Entscheidungstext OGH 29.06.1999 5 Ob 163/99b
    Auch; Beisatz: Die Notwendigkeit der Rechtfertigung des vorläufig gesicherten Anspruchs durch den Nachweis eines rechtskräftig gewordenen Titels über eben jene Forderung, für die die Pfandrechsvormerkung erwirkt wurde (vgl SZ 68/50), ist angesichts der strengen Bindung hoheitlicher Verwaltung an die Gesetze ein ausreichendes Korrektiv. (T1)
  • 3 Ob 96/04w
    Entscheidungstext OGH 26.01.2005 3 Ob 96/04w
    Auch; Beisatz: Die anlässlich der Rechtfertigung vorzunehmende Überprüfung der Deckung der dem vorgemerkten Pfandrecht zugrunde liegenden mit der zu rechtfertigenden Forderung kann nämlich ohne weiteres klären, ob es sich bei den betreffenden Abgabenforderungen um diejenigen handelt, die durch die seinerzeitige Pfandrechtsvormerkung gesichert wurden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0060707

Dokumentnummer

JJR_19920218_OGH0002_0050OB01004_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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