Norm
ABGB §1295 Ia3aRechtssatz
Übernimmt das Berufsgericht die Tatsachenfeststellungen des Erstrichters über das Fehlen des natürlichen Kausalzusammenhanges, dann darf es hievon ohne Beweiswiederholung auch nicht über den Umweg der Bejahung eines prima facie erwiesenen Kausalzusammenhanges abweichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0022504Dokumentnummer
JJR_19920219_OGH0002_0010OB00513_9200000_001