Norm
StPO §317 Abs2Rechtssatz
Die Verbindung oder Teilung von Fragen ist aus dem Grund des § 345 Abs 1 Z 6 StPO nur anfechtbar, wenn der Schwurgerichtshof den Geschwornen durch Form und Inhalt der Fragestellung entgegen den Vorschriften der §§ 312 bis 317 (Abs 1 und Abs 3) StPO die vollständige Prüfung des Sachverhaltes und die erschöpfende Beurteilung desselben unmöglich macht oder die Gefahr einer pauschalen Beurteilung der zusammengefaßten Fragen ohne sorgfältige Prüfung der Schuld im Einzelfall heraufbeschwört und solcherart den Ermessensbereich überschreitet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0100931Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.03.2022