RS OGH 1992/2/19 13Os101/91, 13Os29/92, 12Os89/92, 11Os100/92 (11Os101/92), 13Os156/94, 11Os1/95, 13

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Veröffentlicht am 19.02.1992
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Norm

StPO §317 Abs2
StPO §345 Abs1 Z6

Rechtssatz

Die Verbindung oder Teilung von Fragen ist aus dem Grund des § 345 Abs 1 Z 6 StPO nur anfechtbar, wenn der Schwurgerichtshof den Geschwornen durch Form und Inhalt der Fragestellung entgegen den Vorschriften der §§ 312 bis 317 (Abs 1 und Abs 3) StPO die vollständige Prüfung des Sachverhaltes und die erschöpfende Beurteilung desselben unmöglich macht oder die Gefahr einer pauschalen Beurteilung der zusammengefaßten Fragen ohne sorgfältige Prüfung der Schuld im Einzelfall heraufbeschwört und solcherart den Ermessensbereich überschreitet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0100931

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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