Norm
EheG §83Rechtssatz
Die angemessene Berücksichtigung des Einsatzes von nicht der Aufteilung unterliegenden Mitteln bei der Anschaffung der aufzuteilenden ehelichen Ersparnisse erfolgt in der Form, daß ihr Anteil an der für den Vermögenserwerb verwendeten Summe auch vom maßgeblichen Aufteilungswert abgezogen wird. Eine lineare Berücksichtigung der eingesetzten Mittel muß schon deshalb unterbleiben, weil der Kapitaleinsatz beim Erwerb oder der Bearbeitung einer Liegenschaft nicht zwingend mit dem erzielten Wert oder der erzielten Wertsteigerung derselben gleichgesetzt werden kann, sondern vielfach über diesen Werten liegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0057691Dokumentnummer
JJR_19920219_OGH0002_0010OB00505_9200000_001