RS OGH 1992/2/19 1Ob505/92

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Veröffentlicht am 19.02.1992
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Norm

EheG §83

Rechtssatz

Die angemessene Berücksichtigung des Einsatzes von nicht der Aufteilung unterliegenden Mitteln bei der Anschaffung der aufzuteilenden ehelichen Ersparnisse erfolgt in der Form, daß ihr Anteil an der für den Vermögenserwerb verwendeten Summe auch vom maßgeblichen Aufteilungswert abgezogen wird. Eine lineare Berücksichtigung der eingesetzten Mittel muß schon deshalb unterbleiben, weil der Kapitaleinsatz beim Erwerb oder der Bearbeitung einer Liegenschaft nicht zwingend mit dem erzielten Wert oder der erzielten Wertsteigerung derselben gleichgesetzt werden kann, sondern vielfach über diesen Werten liegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0057691

Dokumentnummer

JJR_19920219_OGH0002_0010OB00505_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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